Schlichtung - oft die beste Art der Rechtsverfolgung!
Gerade zum Jahresende! Ein
Antrag an die Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung genauso wie eine Klage!
Zum 31.12.2018 verjähren alle Forderungen, die 2015 entstanden sind, selbst
wenn sie erst 2016 oder noch später berechnet wurden! Der Antrag auf
Schlichtung muss bis zum 31.12.2018, 24.00 Uhr, bei uns eingegangen sein!
Bitte beachten Sie: Unsere Kanzlei ist
mit einem Notdienst besetzt, am 31.12.2018 nur bis 11.00 Uhr. Wenn Ihr
Schlichtungsantrag nach 11.00 Uhr, aber vor 24.00 Uhr eingehen soll, müssen Sie
den Zugang selber dokumentieren! Den Notdienst erreichen Sie
per E-Mail (info@hoernlein-rae.de), Telefax (09191/736-113 )
Telefon-Anrufbeantworter (09191 736-111 ) oder schriftlich (Briefkasten links
neben der Hofeinfahrt).
Schlichtung:
unbürokratisch * schnell * preiswert
Schlichtungsstelle für die gesamte
Metropolregion Nürnberg (und darüber hinaus), insbesondere auch für Forchheim
Stadt und Land:
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Rolf Hörnlein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Schlichter = Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz |
|
Daimlerstraße 28 * 91301 Forchheim
„Anwaltskanzlei mit
Autobahnanschluss“ - direkt an der A 73 Ausfahrt Forchheim Süd („Das blaue Haus
neben McDonald`s) - Parkplätze im Hof
Telefon 09191/736-111 * Telefax�
-113 * info@schlichtung-franken.de
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- oft die beste Art der Rechtsverfolgung!
Allgemeines zur Schlichtung
Langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt
haben mir gezeigt: Oft ist es in Konflikten besser, ein außergerichtliches
Schlichtungsverfahren zu beantragen, als bei Gericht eine Klage einzureichen. Aufgrund dieser Überzeugung bin ich
bereits seit 2006 als „Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz“
registriert. Deshalb bin ich befugt, in allen Konflikten auf allen
Rechtsgebieten als Schlichter tätig zu sein und Vergleiche zu protokollieren,
die auch vollstreckt werden können.
Das Verfahren der Schlichtung ist
unkompliziert, schnell und preiswert. Es gibt keinen Anwaltszwang, jede(r) kann
also persönlich ein Schlichtungsverfahren einleiten oder sich gegen einen
solchen Antrag verteidigen.Die formlose Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
erzeugt die gleichen Rechtswirkungen wie das Einreichen einer Klage beim
Gericht. Insbesondere wird die Verjährung gehemmt.
Jede(r)
kann eine solche Schlichtung beantragen. Es kommt nicht darauf an, wo die Streitparteien wohnen oder ihren
Geschäftssitz haben (Ausnahme: obligatorische Schlichtungen gemäß Art. 1
BaySchlG). Die Kanzlei des Schlichters liegt unmittelbar an der
Autobahnausfahrt A 73 Forchheim-Süd, hat eigene Parkplätze und ist deshalb von
überall her gut und schnell zu erreichen
Der Verfahrensgang bei meiner Gütestelle ist folgender:
Geht ein (formloser) Antrag auf
Durchführung einer Schlichtung ein, wird innerhalb von zwei Arbeitstagen
geprüft, ob der Schlichter aus Sach- oder Rechtsgründen an der Durchführung der
Schlichtung verhindert ist. Wäre z. B. eine der Parteien bereits in dieser
Sache von der Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte beraten worden, wäre RA Hörnlein
als Schlichter ausgeschlossen. Wird die Schlichtung (wie meist) angenommen,
wird der Antragsteller gebeten, eine Fallpauschale (150,00 € inklusive
gesetzlicher Umsatzsteuer für das Anlegen und Führen der Akte) zu überweisen
und eine Vergütungsvereinbarung für die weitere Tätigkeit des Schlichters
abzuschließen. Sobald dem Schlichter die Fallpauschale und die
Vergütungsvereinbarung vorliegen, wird sofort ein Schlichtungstermin bestimmt.
In der Regel wird dieser Termin etwa drei Wochen nach der Ladung liegen, um dem
Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich auf den Termin vorzubereiten und,
wenn er es wünscht, auch schriftlich zum Schlichtungsbegehren Stellung zu
nehmen.
Im Schlichtungstermin wird versucht
werden, gemeinschaftlich mit beiden Parteien eine Lösung zu finden, mit der
beide Parteien leben können. Wie bereits erwähnt, gibt es für das Verfahren
keinen Anwaltszwang, jedoch können auf Wunsch der jeweilige Partei auch
Rechtsanwälte an den Schlichtungsverfahren teilnehmen.
Kommt es zu einer Einigung, wird
hierüber ein Protokoll erstellt, das gegebenenfalls auch zur
Zwangsvollstreckung eingesetzt werden kann. Die Endabrechnung erfolgt sodann
entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung und der zur Zahlung der
Kosten im Vergleich getroffenen Vereinbarungen.
Kosten der Schlichtung
Außer der Fallpauschale von 150,00 €
(brutto) fallen für eine Schlichtung in meiner Gütestelle folgende Kosten an:
Die weiteren Tätigkeiten des
Schlichters, wie inhaltliche Prüfung der Schlichtungsantrages, Prüfung etwaiger
Entgegnungen vor dem Schlichtungstermin, Vorbereitung und Durchführung des
Schlichtungstermins etc. werden nach Zeit abgerechnet entsprechend der jeweils
gültigen Preisliste der Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte. Seit Oktober 2018 gilt
demnach folgende Preisgestaltung:
Je
angefangene 5 Minuten Gesprächs- oder sonstige Arbeitszeit sind zu vergüten:
Bei
einem Wert bis 50.000,00 €: 20,00 € inkl. Umsatzsteuer
= 16,81 € netto
Zuschlag je weiterer 50.000,00 € Wert. Unter Wert verstehen wir
dabei den wirtschaftlichen Wert, den Ihr Rechtsproblem für Sie hat. Geht es
beispielsweise um die vorzeitige Kündigung eines Mietvertrags, sind die
anfallenden Mieten zwischen dem gewünschten vorzeitigen Termin und dem
regulären Endtermin maßgebend. Die Wertuntergrenze sind die im Zivilprozess
nach §§ 4 ff. ZPO (bzw. den entsprechenden Vorschriften in GKG,
FamFG, FamGKG) zu ermittelnden Werte.
Hinzu kommen
Auslagen. Diese werden in
tatsächlicher Höhe berechnet. Post- und Telekommunikationsauslagen können
pauschal mit 20 % vom Honorar berechnet werden.
Kommt es zu
einer Einigung der Parteien, erhält der Schlichter eine Protokollierungsgebühr. Diese beträgt
10 Prozent desVerfahrenswerts, mindestens 50,00 €, höchstens 5.000,00 €, jedoch
nicht mehr, als ein Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren für die
Protokollierung einer solchen Einigung erhalten würde. In dieser
Protokollierungsgebühr sind Kosten und Auslagen des Schlichters für die
Erteilung einer vollstreckbaren Vergleichsausfertigung enthalten.
Die
Arbeit von Kanzleiangestellten wird nicht extra in Rechnung gestellt!
Diese Preisvereinbarung
(Vergütungsvereinbarung) wird dem Mandat zugrunde gelegt.
Für obligatorischen Schlichtungen gemäß
Art. 1 BaySchlG gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 13 BaySchlG)!
Schlichtung - oft die beste Art der Rechtsverfolgung!
unbürokratisch, schnell, preiswert
Zur Person des Schlichters
Ich, Rechtsanwalt Rolf Hörnlein,
Jahrgang 1947, bin ich seit ca. 40 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. In
dieser Zeit habe ich auf vielen Rechtsgebieten Erfahrungen gesammelt. Ich bin
zur Überzeugung gekommen, dass es in einer Vielzahl von Fällen sinnvoller ist,
Konflikte durch ein Schlichtungsverfahren beizulegen, anstatt diese durch die
Anrufung eines Gerichts lösen zu wollen. Dies gilt umso mehr, als der
Gesetzgeber bestimmt hat, dass die Beantragung einer Schlichtung die gleichen
Rechtswirkungen hat, wie die Erhebung einer Klage. Insbesondere wird auch durch
die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens die Verjährung gehemmt.
Aus dieser Erfahrung heraus bin ich
bereits seit 01.10.2006 als Schlichtungsstelle nach dem Bayerischen
Schlichtungsgesetz zugelassen.
Der bayerische Gesetzgeber hatte das
Gesetz eigentlich nur mit dem Zweck geschaffen, Bagatellverfahren von den
staatlichen Gerichten fern zu halten. Tatsächlich wurde damit aber die
Möglichkeit eröffnet, in Verfahren jede Art und jeder Größenordnung eine
gütliche Einigung außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu versuchen, und, wenn
diese gelingt, durch die Vereinbarung vor der Schlichtungsstelle auch einen
sog. Titel zu schaffen. Somit bin ich seit 2006 in vielen Fällen mit Erfolg
bemüht, eine außergerichtliche und einvernehmliche Streitbeilegung zu fördern.
Beruflicher Werdegang: Ich habe nach dem Abitur an der Universität
Erlangen-Nürnberg die Rechtswissenschaften studiert und dann im Bereich des
Oberlandesgerichts Nürnberg das Referendariat abgeleistet. Seit Dezember 1978
arbeite ich ununterbrochen als Rechtsanwalt. Kurz nachdem der Gesetzgeber diese
Möglichkeit eröffnet hatte, erwarb ich bereits 1997 die Qualifikation als
Fachanwalt für Familienrecht. Im Laufe der rund 40-jährigen Rechtsanwaltstätigkeit
habe ich aber natürlich praktisch alle Rechtsgebiete kennen gelernt. Unter
anderem lag einige Jahre lang ein Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Arztrecht (mit
besonderem Augenmerk auf dem ärztlichen Wettbewerbsrecht). Ebenso habe ich das
Verbraucherinsolvenz-Referat der Kanzlei aufgebaut und leite diesen Bereich
weiterhin. Auch betreue ich seit Jahren (sozusagen als Hobby) Anmeldungen von
Marken, Patenten und ähnlichen, sowohl für Deutschland, als auch europaweit.
Meine derzeitigen Tätigkeitsschwerpunkte sind das Ehe- und Familienrecht, das
Erbrecht und das Arbeitsrecht. Im Bereich Arbeitsrecht betreue ich sowohl
Unternehmer, als auch Arbeitnehmer.
Ständige Fortbildung ist für mich
selbstverständlich, u.a. durch den regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen.
Seit Juli 2006 arbeite ich unter der
Bezeichnung „Hörnlein Rechtsanwälte“ mit anderen Kolleg/innen in einer
Anwaltskooperation zusammen. Dort werden meine über Jahre gereiften
Erkenntnisse über qualitätsbewusste, mandantenorientierte Rechtsberatung zu
fairen Preisen verwirklicht.
Impressum
Angaben nach § 5 TMG
Kanzleiname: Hörnlein
Rechtsanwälte
Leistungserbringer
bei Schlichtungen:
Rolf Hörnlein
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
Daimlerstraße 28
91301 Forchheim
(Bundesrepublik
Deutschland)
Telefon: 0 91 91/736-111
Telefax: 0 91 91/736-113
E-Mail: info@hoernlein-rae.de
Internet: hoernlein-rae.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE236459549
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (Bundesrepublik
Deutschland)
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Bamberg
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg
Telefon: 0951/98 62 00
Telefax: 0951/20 35 03
E-Mail: info@rakba.de
Internet: www.rakba.de
Soweit einzelne Rechtsanwälte der Kanzlei Hörnlein
Rechtsanwälte auch Haupt- oder Zweigniederlassungen oder auswärtige
Beratungsstellen im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg betreiben
(Mittelfranken und Oberpfalz), ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde die
Rechtsanwaltskammer Nürnberg,
Fürther Straße 115, 90429 Nürnberg
(Telefon 0911/926 33-0, Telefax: 0911/926 33-33,
E-Mail: info@rak-nbg.de, Internet: www.rak-nbg.de)
Haftpflichtversicherung RA Hörnlein:
Allianz Versicherungs AG
Haftpflichtversicherung RA Ksiazek:
Allianz Versicherungs AG
Gesetzliche Grundlagen:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
Berufsordnung (BORA),
Fachanwaltsordnung (FAO),
Berufsregeln der Rechtsanwälte der
Europäischen Union (CCBE), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
Bayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG),
Zivilprozessordnung (ZPO), insb. § 794 I Ziff. 1,
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
insb. § 204 I Ziff. 4 a)