Schlichtung - oft die beste Art der Rechtsverfolgung!

 

Gerade zum Jahresende!  Ein Antrag an die Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung genauso wie eine Klage! Zum 31.12.2018 verjähren alle Forderungen, die 2015 entstanden sind, selbst wenn sie erst 2016 oder noch später berechnet wurden! Der Antrag auf Schlichtung muss bis zum 31.12.2018, 24.00 Uhr, bei uns eingegangen sein!

Bitte beachten Sie: Unsere Kanzlei ist mit einem Notdienst besetzt, am 31.12.2018 nur bis 11.00 Uhr. Wenn Ihr Schlichtungsantrag nach 11.00 Uhr, aber vor 24.00 Uhr eingehen soll, müssen Sie den Zugang selber dokumentieren!  Den Notdienst erreichen Sie per E-Mail (info@hoernlein-rae.de), Telefax (09191/736-113 ) Telefon-Anrufbeantworter (09191 736-111 ) oder schriftlich (Briefkasten links neben der Hofeinfahrt).

 

Schlichtung:  unbürokratisch * schnell * preiswert

 

Schlichtungsstelle für die gesamte Metropolregion Nürnberg (und darüber hinaus), insbesondere auch für Forchheim Stadt und Land:

 

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Familienrecht

Schlichter  = Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz 

 

  

Daimlerstraße 28 * 91301 Forchheim

 

„Anwaltskanzlei mit Autobahnanschluss“ - direkt an der A 73 Ausfahrt Forchheim Süd („Das blaue Haus neben McDonald`s) - Parkplätze im Hof

 

Telefon 09191/736-111 * Telefax� -113 * info@schlichtung-franken.de

 

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Allgemeines zur Schlichtung

Langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt haben mir gezeigt: Oft ist es in Konflikten besser, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zu beantragen, als bei Gericht  eine Klage einzureichen. Aufgrund dieser Überzeugung bin ich bereits seit 2006 als „Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz“ registriert. Deshalb bin ich befugt, in allen Konflikten auf allen Rechtsgebieten als Schlichter tätig zu sein und Vergleiche zu protokollieren, die auch vollstreckt werden können.

Das Verfahren der Schlichtung ist unkompliziert, schnell und preiswert. Es gibt keinen Anwaltszwang, jede(r) kann also persönlich ein Schlichtungsverfahren einleiten oder sich gegen einen solchen Antrag verteidigen.Die formlose Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erzeugt die gleichen Rechtswirkungen wie das Einreichen einer Klage beim Gericht. Insbesondere wird die Verjährung gehemmt.

Jede(r) kann eine solche Schlichtung beantragen. Es kommt nicht darauf an, wo die Streitparteien wohnen oder ihren Geschäftssitz haben (Ausnahme: obligatorische Schlichtungen gemäß Art. 1 BaySchlG). Die Kanzlei des Schlichters liegt unmittelbar an der Autobahnausfahrt A 73 Forchheim-Süd, hat eigene Parkplätze und ist deshalb von überall her gut und schnell zu erreichen

Der Verfahrensgang bei meiner Gütestelle ist folgender:

Geht ein (formloser) Antrag auf Durchführung einer Schlichtung ein, wird innerhalb von zwei Arbeitstagen geprüft, ob der Schlichter aus Sach- oder Rechtsgründen an der Durchführung der Schlichtung verhindert ist. Wäre z. B. eine der Parteien bereits in dieser Sache von der Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte beraten worden, wäre RA Hörnlein als Schlichter ausgeschlossen. Wird die Schlichtung (wie meist) angenommen, wird der Antragsteller gebeten, eine Fallpauschale (150,00 € inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer für das Anlegen und Führen der Akte) zu überweisen und eine Vergütungsvereinbarung für die weitere Tätigkeit des Schlichters abzuschließen. Sobald dem Schlichter die Fallpauschale und die Vergütungsvereinbarung vorliegen, wird sofort ein Schlichtungstermin bestimmt. In der Regel wird dieser Termin etwa drei Wochen nach der Ladung liegen, um dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich auf den Termin vorzubereiten und, wenn er es wünscht, auch schriftlich zum Schlichtungsbegehren Stellung zu nehmen.

Im Schlichtungstermin wird versucht werden, gemeinschaftlich mit beiden Parteien eine Lösung zu finden, mit der beide Parteien leben können. Wie bereits erwähnt, gibt es für das Verfahren keinen Anwaltszwang, jedoch können auf Wunsch der jeweilige Partei auch Rechtsanwälte an den Schlichtungsverfahren teilnehmen.

Kommt es zu einer Einigung, wird hierüber ein Protokoll erstellt, das gegebenenfalls auch zur Zwangsvollstreckung eingesetzt werden kann. Die Endabrechnung erfolgt sodann entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung und der zur Zahlung der Kosten im Vergleich getroffenen Vereinbarungen.

Kosten der Schlichtung

 

Außer der Fallpauschale von 150,00 € (brutto) fallen für eine Schlichtung in meiner Gütestelle folgende Kosten an:

 

Die weiteren Tätigkeiten des Schlichters, wie inhaltliche Prüfung der Schlichtungsantrages, Prüfung etwaiger Entgegnungen vor dem Schlichtungstermin, Vorbereitung und Durchführung des Schlichtungs­termins etc. werden nach Zeit abgerechnet entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte. Seit Oktober 2018 gilt demnach folgende Preisgestaltung:

Je angefangene 5 Minuten Gesprächs- oder sonstige Arbeitszeit sind zu vergüten:

Bei einem Wert bis  50.000,00 €:    20,00 € inkl. Umsatzsteuer =  16,81 € netto

Zuschlag je weiterer 50.000,00 € Wert. Unter Wert verstehen wir dabei den wirtschaftlichen Wert, den Ihr Rechtsproblem für Sie hat. Geht es beispielsweise um die vorzeitige Kündigung eines Miet­vertrags, sind die anfallenden Mieten zwischen dem gewünschten vorzeitigen Termin und dem regulären Endtermin maßgebend. Die Wert­untergrenze sind die im Zivilprozess nach §§ 4 ff. ZPO (bzw. den entsprechenden Vorschriften in GKG, FamFG, FamGKG) zu ermittelnden Werte.

Hinzu kommen Auslagen. Diese werden in tatsächlicher Höhe berechnet. Post- und Telekommunikations­auslagen können pauschal mit 20 % vom Honorar berechnet werden.

Kommt es zu einer Einigung der Parteien, erhält der Schlichter eine Protokollierungsgebühr. Diese beträgt 10 Prozent desVerfahrenswerts, mindestens 50,00 €, höchstens 5.000,00 €, jedoch nicht mehr, als ein Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren für die Protokollierung einer solchen Einigung erhalten würde. In dieser Protokollierungsgebühr sind Kosten und Auslagen des Schlichters für die Erteilung einer vollstreck­baren Vergleichsausfertigung enthalten.

Die Arbeit von Kanzleiangestellten wird nicht extra in Rechnung gestellt!

Diese Preisvereinbarung (Vergütungsvereinbarung) wird dem Mandat zugrunde gelegt.

Für obligatorischen Schlichtungen gemäß Art. 1 BaySchlG gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 13 BaySchlG)!

 

Schlichtung - oft die beste Art der Rechtsverfolgung!

unbürokratisch, schnell, preiswert

Zur Person des Schlichters

 

 

Ich, Rechtsanwalt Rolf Hörnlein, Jahrgang 1947, bin ich seit ca. 40 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. In dieser Zeit habe ich auf vielen Rechtsgebieten Erfahrungen gesammelt. Ich bin zur Überzeugung gekommen, dass es in einer Vielzahl von Fällen sinnvoller ist, Konflikte durch ein Schlichtungsverfahren beizulegen, anstatt diese durch die Anrufung eines Gerichts lösen zu wollen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber bestimmt hat, dass die Beantragung einer Schlichtung die gleichen Rechtswirkungen hat, wie die Erhebung einer Klage. Insbesondere wird auch durch die Beantragung eines Schlichtungs­verfahrens die Verjährung gehemmt.

Aus dieser Erfahrung heraus bin ich bereits seit 01.10.2006 als Schlichtungsstelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz zugelassen.

Der bayerische Gesetzgeber hatte das Gesetz eigentlich nur mit dem Zweck geschaffen, Bagatellverfahren von den staatlichen Gerichten fern zu halten. Tatsächlich wurde damit aber die Möglichkeit eröffnet, in Verfahren jede Art und jeder Größenordnung eine gütliche Einigung außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu versuchen, und, wenn diese gelingt, durch die Vereinbarung vor der Schlichtungs­stelle auch einen sog. Titel zu schaffen. Somit bin ich seit 2006 in vielen Fällen mit Erfolg bemüht, eine außergerichtliche und einvernehmliche Streitbeilegung zu fördern.


Beruflicher Werdegang: Ich habe nach dem Abitur an der Universität Erlangen-Nürnberg die Rechtswissenschaften studiert und dann im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg das Referendariat abgeleistet. Seit Dezember 1978 arbeite ich ununterbrochen als Rechtsanwalt. Kurz nachdem der Gesetzgeber diese Möglichkeit eröffnet hatte, erwarb ich bereits 1997 die Qualifikation als Fachanwalt für Familienrecht. Im Laufe der rund 40-jährigen Rechtsanwaltstätigkeit habe ich aber natürlich praktisch alle Rechtsgebiete kennen gelernt. Unter anderem lag einige Jahre lang ein Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Arztrecht (mit besonderem Augenmerk auf dem ärztlichen Wettbewerbsrecht). Ebenso habe ich das Verbraucher­insolvenz-Referat der Kanzlei aufgebaut und leite diesen Bereich weiterhin. Auch betreue ich seit Jahren (sozusagen als Hobby) Anmeldungen von Marken, Patenten und ähnlichen, sowohl für Deutschland, als auch europaweit. Meine derzeitigen Tätigkeits­schwerpunkte sind das Ehe- und Familien­recht, das Erbrecht und das Arbeitsrecht. Im Bereich Arbeitsrecht betreue ich sowohl Unternehmer, als auch Arbeitnehmer.

 

Ständige Fortbildung ist für mich selbstverständlich, u.a. durch den regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen.

Seit Juli 2006 arbeite ich unter der Bezeichnung „Hörnlein Rechtsanwälte“ mit anderen Kolleg/innen in einer Anwaltskooperation zusammen. Dort werden meine über Jahre gereiften Erkenntnisse über qualitätsbewusste, mandantenorientierte Rechtsberatung zu fairen Preisen verwirklicht.

 

Impressum

Angaben nach § 5 TMG

 

 

Kanzleiname: Hörnlein Rechtsanwälte

 

 

Leistungserbringer bei Schlichtungen:

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Daimlerstraße 28

91301 Forchheim

(Bundesrepublik Deutschland)

 

Telefon:     0 91 91/736-111

Telefax:     0 91 91/736-113

E-Mail:       info@hoernlein-rae.de

Internet:   hoernlein-rae.de

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE236459549

 

Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland)

 

 

Zulassungs- und Aufsichtsbehörde:

Rechtsanwaltskammer Bamberg

Friedrichstraße 7

96047 Bamberg

 

Telefon:    0951/98 62 00

Telefax:    0951/20 35 03

E-Mail:      info@rakba.de

Internet:   www.rakba.de

 

 

Soweit einzelne Rechtsanwälte der Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte auch Haupt- oder Zweigniederlassungen oder auswärtige Beratungsstellen im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg be­treiben (Mittelfranken und Oberpfalz), ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde die Rechtsanwaltskammer Nürnberg,

Fürther Straße 115, 90429 Nürnberg

(Telefon 0911/926 33-0, Telefax: 0911/926 33-33, E-Mail: info@rak-nbg.de, Internet: www.rak-nbg.de)

 

 

Haftpflichtversicherung RA Hörnlein:

Allianz Versicherungs AG

Haftpflichtversicherung RA Ksiazek:

Allianz Versicherungs AG

 

 

Gesetzliche Grundlagen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),

Berufsordnung (BORA),

Fachanwaltsordnung (FAO),

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),

Bayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG),

Zivilprozessordnung (ZPO), insb. § 794 I Ziff. 1,

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insb. § 204 I Ziff. 4 a)

 

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